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Author: Lina

MoPeG – Teil 8 von 12 – „Reform bei freiberuflichen Rechtsformen“

Mit dem MoPeG wird zum 1. Januar 2024 auch eine Reform im Hinblick auf freiberufliche Rechtsformen vorgenommen. Wichtige Vorschriften sind in diesem Zusammenhang insbesondere § 107 HGB n.F. sowie die §§ 2, 4 PartGG n.F.

Öffnung der Personengesellschaften für die Freien Berufe

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Personenhandelsgesellschaften der OHG und KG für die freien Berufe geöffnet (§ 107 Abs. 1 HGB n.F.)

Allerdings ist zu beachten, dass § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. einen sog. berufsrechtlichen Vorbehalt vorsieht. Dies bedeutet, dass die Errichtung einer OHG oder KG zur Ausübung freier Berufe unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch das jeweils anwendbare Berufsrecht steht. Die Neuregelung geht über die bisher im PartGG vorgesehene Vorgabe der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung hinaus und kann weitere berufsrechtliche Vorgaben umfassen. Die Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen bleibt so den für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen vorbehalten.

Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft

Bedeutsam ist die Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft, welche durch eine Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG eintritt. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft (1) den Namen mindestens eines Partners, (2) den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie (3) die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Ab dem 1. Januar 2024 muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ (2) enthalten. Dahinter steht die Erwägung, dass ein solcher Zusatz dem Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse vor Augen führt. Die bisherigen Pflichten zur Namensnennung jedenfalls eines Partners (1) sowie zur Bezeichnung aller vertretenen Berufe (3) entfallen dagegen. Eine Konsequenz der Neuregelung könnte folglich sein, dass ab dem 1. Januar 2024 vermehrt Sach- und Fantasiebezeichnungen gewählt werden.

Ausblick

Wir werden an dieser Stelle im September 2023 die Öffnung der Rechtsform GmbH & Co. KG für Freiberufler näher beleuchten. Natürlich stehen darüber hinaus unsere Anwältinnen/Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht für weitere Fragen, auch zu der anstehenden Reform bei den freiberuflichen Rechtsformen, zur Verfügung.

Autor
Holger Höner, Rechtsreferendar

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MoPeG – Teil 7 von 12 „Gesellschaftsregister und Statuswechsel von GbR in OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft“

In unserer Reihe zum MoPeG beschäftigt sich dieser Beitrag mit dem Gesellschaftsregister und den neuen Regelungen zur Eintragung von sog. Statuswechseln infolge einer Umwandlung einer registrierten GbR in eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft und umgekehrt (§ 707c BGB n.F.).

Statuswechsel werden wie beispielsweise Umwandlungsvorgänge in den entsprechenden Registern registriert. Zunächst hat die Ausgangs-GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707 a) Abs. 2 BGB n.F. Ähnlich wie beim Handelsregister (§ 15 HGB) vermittelt das Gesellschaftsregister für Dritte einen Gutglaubensschutz, § 707 a) Abs. 3 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB analog. Danach kann eine eintragungspflichtige Tatsache Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, z.B. eine geänderte Vertretungsbefugnis.

Um Doppeleintragungen zu vermeiden, ist bei einem Statuswechsel gem. §§ 710 BGB n.F., §§ 106, 107 HGB n.F. und § 4 Abs. 4 PartGG n.F. die Identität der registerwechselnden Gesellschaft zu dokumentieren. Im Grundsatz ist daher jeder Statuswechsel bei dem Register anzumelden, in dem die den Status wechselnde Gesellschaft zunächst eingetragen ist. Im Falle eines erfolgreichen Statuswechsels ist im Ausgangsregister (bspw. Gesellschaftsregister der GbR) erkennbar, in welchem Zielregister die Gesellschaft nunmehr eingetragen ist. Aus dem Zielregister kann ebenfalls abgelesen werden, in welchem Ausgangsregister die Gesellschaft zuvor eingetragen war (§ 707 c) Abs. 2 BGB n.F.).

Autroin

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle (Whistleblower) – Hinweisgeberschutzgesetz

eisgeberschutzgesetzes müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, zum Schutz der hinweisgebenden Personen vor ungerechtfertigter Benachteiligung im Falle einer Meldung, eine interne Meldestelle im Unternehmen, an die sich Beschäftigte wenden können, einrichten, die Whistleblowern eine anonyme Möglichkeit geben, Verstöße zu melden.

Diese kann entweder durch eine bei dem Unternehmen beschäftige Führungskraft, den Compliance-Officer oder die Compliance-Abteilung besetzt werden; mit der Einrichtung einer Meldestelle und den damit verbundenen Aufgaben kann aber auch ein sog. Ombudsmann betraut werden. Das sind externe Personen (in der Regel Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen) oder Unternehmen, die eine erforderliche Fachkunde vorweisen bzw. erwerben müssen. Was hierunter zu verstehen ist, ist im Detail in § 15 Abs. 2 HinSchG nicht geregelt.

Für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten gilt die Pflicht bereits ab dem 02.07.2023; für Unternehmen ab 50 Beschäftigten tritt diese Pflicht erst ab Mitte Dezember 2023 in Kraft

Zudem müssen alle Mitarbeitenden des Unternehmens über die interne Meldestelle deutlich und gut auffindbar informiert werden, genauso wie über die Kontaktdaten der Meldestelle. Diese Informationen sollten in den unternehmensinternen Code of Conduct aufgenommen werden. Bei einer Veröffentlichung der Informationen über die Möglichkeit der Nutzung des internen Meldeverfahrens auf der eigenen Homepage oder in gedruckten Werbemedien ist dafür Sorge zu tragen, dass alle benötigten Informationen ohne größere Mühen gefunden werden.

Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Als externe Meldestelle wird vom Bund beim Bundesamt für Justiz ebenfalls eine Anlaufstelle eingerichtet.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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MoPeG – Teil 6 von 12 „Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR“

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der GbR sind künftig in den §§ 715, 720 BGB n.F. gebündelt. Unverändert gilt, dass die Gesellschafter der GbR nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der GbR berechtigt sind („Grundsatz der Gesamtvertretung“), jedoch kann Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

In Anlehnung an die Handelsgesellschaften ist die Vertretungsmacht allumfassend; sachliche Beschränkungen des Grundsatzes der Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag sind gegenüber Dritten im Interesse des Verkehrsschutzes unwirksam, da der Gesellschaftsvertrag für Nichtgesellschafter nicht einsehbar ist (§ 720 Abs. 3 BGB n.F.).

Das Gesellschaftsregister muss gem. § 707 a) Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. die Angabe der Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Änderungen der Vertretungsbefugnisse sind gem. § 707 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. anmeldepflichtig. Daraus folgt, dass die Vertretungsbefugnis als eintragungspflichtige Tatsache gem. § 707 a) Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB am öffentlichen Glauben des Gesellschaftsregisters teilnimmt.

Der (mildere) Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (§ 708 BGB a.F.), d.h. die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wird abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB als Haftungsmaßstab heranzuziehen ist.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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MoPeG – Teil 5 von 12 – Beseitigung der Gesamthand und GbR-Gesellschafterhaftung

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG verabschiedet sich das BGB vom Gesamthandsprinzip bei der GbR und nimmt Normen ins Gesetz auf, die die Haftung der GbR-Gesellschafter betreffen.

Bisher war die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet. Das bedeutet, dass den einzelnen Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen nur gemeinschaftlich zusteht. Der Einzelne kann nicht über seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen und an den dazu gehörenden Gegenständen alleine verfügen. Nach § 719 BGB a.F. ist eine gesamthänderische Bindung bei der GbR vorgesehen.

Mit der Reform wird die GbR nun selbst rechtsfähig. Damit wird es möglich, das Vermögen der Gesellschaft als Rechtsträgerin direkt zuzuordnen. Im Gesetzestext wird dies durch § 713 BGB n.F. hervorgehoben. Eine Konstruktion als Gesamthand erledigt sich damit. Als Konsequenz werden die §§ 718-720 BGB a.F. gestrichen.

Daneben befasst sich die Reform mit der GbR-Gesellschafterhaftung. Wie haftet ein Gesellschafter gegenüber Dritten und wie kann diese beschränkt werden? Die Rechtsprechung hat bislang auf die §§ 128-130 HGB a.F. zur OHG verwiesen. Danach ergibt sich eine strenge, akzessorische Haftung für GbR-Gesellschafter. So haften diese etwa für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für Sonderfälle (Bauherrengemeinschaften; geschlossene Immobilienfonds) wurden Ausnahmen zugelassen.

Die §§ 721-721b BGB n.F. schreiben die bisher angewandten Grundsätze endgültig für die GbR ins Gesetz. Inhaltlich bleibt es weitgehend beim Alten, d.h. der strengen Haftung der GbR-Gesellschafter. Neben der persönlichen Haftung als Gesamtschuldner (§ 721 BGB n.F.) wird die Haftung bei Eintritt in die Gesellschaft geregelt (§ 721a BGB n.F.). Demnach haftet der Eintretende genauso wie die anderen Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. § 721b BGB n.F. gleicht § 129 Abs. 1 und 2 HGB a.F. und regelt Einwendungen und Einreden des Gesellschafters. Ferner bleibt es bei der gesetzlichen Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR für die Dauer von fünf Jahren mit Ausnahme für Schadensersatzforderungen, wenn die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung erst nach dem Ausscheiden des Betroffenen erfolgt ist (§ 728 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.; für die OHG: § 137 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.).

Offen ist, ob in Ausnahmefällen von der strengen Haftung abgewichen und eine Haftungsbeschränkung für GbR-Gesellschafter, z.B. Haftung nach Kopfteilen, anteilige Haftung, Haftung nur bis zur Höhe des vereinbarten Beitrags (analog §§ 171 ff. HGB) oder eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit daneben bestehender Haftung des Handelnden (analog § 54 BGB) angenommen werden kann.

Autoren

Rechtsanwältin
Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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Benedikt Eiken, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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MoPeG – Teil 4 von 12 – „Sitzwahlfreiheit für GbR und andere Personengesellschaften”

Das „MoPeG“ ändert mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 auch das Recht zum Gesellschaftssitz der GbR.

Bisher befand sich der Sitz einer Personengesellschaft immer am faktischen Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz). Dies galt auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eigentlich ein anderer Ort festgelegt wurde. Ein Auseinanderfallen von Vertrags- bzw. Satzungssitz und Verwaltungssitz, wie derzeit etwa bei der GmbH schon möglich, ist bei Personengesellschaften aktuell ausgeschlossen.

Mit dem neuen § 706 BGB ändert sich das. Als Grundregel gilt weiterhin, dass Sitz der Gesellschaft der Ort ist, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Wenn die Gesellschaft aber im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen anderen Ort im Inland als Sitz aufnehmen, so ist dieser abweichend vom Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung Sitz der Gesellschaft (Vertragssitz).

Das gilt nicht nur für die GbR, sondern auch für alle anderen Personengesellschaften wie die OHG oder KG. Damit wird es eingetragenen deutschen Personengesellschaften möglich, ihre komplette Geschäftstätigkeit außerhalb nationaler Grenzen zu betreiben. Dabei ist irrelevant, ob sich der Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat befindet. Die Unternehmen müssen in solchen Fällen nicht mehr auf die deutsche Rechtsform verzichten, solange der Vertragssitz im Inland liegt.

Wenn Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf für ihre Gesellschaft sehen, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung.

Autoren

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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Benedikt Eiken, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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MoPeG – Teil 3 von 12 – „Das Gesellschaftsregister“

Mit dem MoPeG wird zum 1. Januar 2024 auch ein Gesellschaftsregister („GbR-Register“) eingeführt. Das GbR-Register stellt eine wichtige Änderung im Personengesellschaftsrecht dar. Die §§ 707 ff. BGB n.F. enthalten hierfür die zentralen Bestimmungen.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht grundsätzlich nicht. Obligatorisch ist sie allerdings, wenn die Gesellschaft selbst ein Recht erwerben will. So ist beispielsweise für einen Grundstückskauf durch eine GbR eine vorherige Eintragung erforderlich.

Das Verzeichnis wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Gesellschaft ist bei demjenigen Gericht zum GbR-Register anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Dabei werden folgende Informationen eingetragen:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft;
  • Angaben zu jedem Gesellschafter;
  • bei einer natürlichen Person: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort
  • bei einer juristischen Person u.a.: Firma oder Name, Rechtsform und Sitz
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Infolge der Eintragung muss die Gesellschaft im Rechtsverkehr den Namenszusatz „eGbR“ führen. Besonders bedeutsam ist die Eintragung im Hinblick auf die dadurch entstehende Registerfähigkeit der GbR, z.B. im Grundbuch zur Eintragung von Immobilienbesitz der GbR.

Wie jedes öffentliche Verzeichnis dient auch das GbR-Register dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben. Um die Verlässlichkeit der eGbR zu fördern und Schutz vor Missbrauch zu garantieren, kann eine einmal vorgenommene Eintragung grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden. Eine Löschung erfolgt daher praktisch nur, wenn die GbR nicht mehr existiert oder ihre Rechtsform in eine Handelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH etc.) wechselt.

Autoren

Rechtsanwältin

Dr. THANH-THUY DU-QUOC

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Benedikt Eiken, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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Start-up-Beratung – von der Gründung bis zum Exit

Start-ups benötigen rechtliche Unterstützung, vor allem im Bereich der Gründung, Finanzierung und Exit-Planung bzw. Durchführung. Aktuell beraten wir eine Mandantin im Rahmen der Gründung eines Start-ups im Bereich „Female Health“ sowohl zu gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen als auch zu solchen im operativen Bereich (Commercial, Datenschutz, Arbeits-recht). Die einzelnen Schritte der anwaltlichen Beratung stellen Dr. Sandra Fischer und Dr. Simona Geuer im Folgenden dar.

Gründung

Zunächst muss in der Gründungsphase die für das Projekt passende Gesellschaftsform gefunden werden. Häufig kommt der Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder auch eine Neugründung in Frage. Gerne bedienen sich Start-ups jedoch auch der Unterstützung eines Incubators, der den Foundern die eigene Gründung und einige organisatorische Aufgaben zu Beginn abnimmt. Bereits in der Verhandlungsphase mit den Incubatoren beraten wir unsere Start-ups zu den mit diesen zu schließenden Verträgen. Auch ist es möglich, dass der Einstieg ins Start-up oder die neue Gründung durch den Kauf von Anteilen vollzogen wird, in diesen Fällen setzen wir unsere jahrelange Expertise im Bereich Unternehmenskauf auch in der Start-Up-Beratung ein. 

In dieser Phase bringen die Founder ihre Ideen und die Finanziers ihre Investitionswünsche ein; anschließend übernehmen wir die rechtliche Begleitung zur Vermeidung von Risiken in Bezug auf Haftung, Rechtsstreitigkeiten, insbesondere mit Externen, Mitarbeitern, Investoren oder auch untereinander. Darüber hinaus sorgt die rechtliche Beratung und die damit einhergehende Strukturierung für eine Klarheit der Absprachen, die auch in der Zusammenarbeit der Founder und im Vorankommen der eigenen Ideen hilft.

In dieser ersten Gründungsphase unterstützen wir bei der Erstellung der ersten notwendigen Verträge (wie z.B. Gesellschaftsvertrag (Satzung), Beteiligungs-, Investment- und/oder Gesellschaftervereinbarung, Arbeitsverträge für Mitarbeiter sowie Verträge mit der Geschäftsführung) und auch beim Durchdenken möglicher Beteiligungsmodelle (ESOP-VSOP). Wir beraten das Start-up im Hinblick auf einzubringender oder anzumeldender Marken- und Schutzrechte und vervollständigen das Ganze durch entsprechende Commercial Contracts sowie die Beratung zu AGB, insbesondere in Bezug auf mögliche Webshops, App-Bedingungen und Datenschutz.

Finanzierung

Auch im weiteren Fortleben unserer Start-ups und eventuellen Finanzierungsrunden beraten wir rechtssichere Verträge, die jegliche Art von späteren Konflikten vermeiden sollen und zum Teil bereits in dieser Phase helfen, die weiteren Schritte bis zum Ende zu durchdenken und Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. So unterstützen wir sowohl bzgl. Venture Capital, Business Angel oder Bankkredit und Wandeldarlehen-Finanzierungen, sind aber auch gerne im Hinblick auf Finanzierungen mit Fördergeldern, Crowd Founding und Mezzanine-Kapital beratend tätig.

Exit

Im zumeist letzten Schritt beraten wir im Leben der Start-ups bei einem möglichen Exit oder auch dem Herauskauf von Investoren durch die Founder.

Dieser klassische M&A-Prozess zählt bereits seit Jahrzehnten zu unserer Kernkompetenz.

Ergänzen können wir dies auch durch Expertise in vorweggenommenen Erbfolgen, Testamenten, Erbverträgen und Schenkungen, welche ebenfalls Varianten des Ausscheidens bzw. Übertragung der ursprünglichen Start-up-Unternehmung sein können.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Fischer

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Rechtsanwältin
Dr. Simona Geuer

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MoPeG – Teil 2 von 12 – „Rechtsfähigkeit der GbR”

Das MoPeG greift die Debatte zur Rechtsfähigkeit der GbR auf und sieht wesentliche Änderungen in der gesetzlichen Ausgestaltung vor. Die Regelungen zur GbR finden sich weiterhin in den §§ 705 ff. BGB n.F.

Die Rechtsfähigkeit der GbR wird nunmehr in § 705 Abs. 2, 3 BGB n.F. ausdrücklich bestätigt, so dass das Recht der GbR dem Recht der Personenhandelsgesellschaften angenähert ist. Bei der Frage, wann die GbR Rechtsfähigkeit erlangt, wird zunächst darauf abgestellt, ob die GbR „nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“. Der Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr wird dann vermutet, wenn die GbR mit eigener Identität nach außen in Erscheinung tritt. Jedenfalls ist die im neu eingeführten Gesellschaftsregister eingetragene GbR (§ 719 Abs. 1 BGB n.F.) rechtsfähig. In sechs Kapiteln sind detaillierte Regelungen zum Sitz und Registrierung, Innenverhältnis, Außenverhältnis, Ausscheiden eines Gesellschafters, Auflösung und Liquidation enthalten.

Im Gegensatz dazu bleibt die nicht rechtsfähige GbR eine bloße Innengesellschaft, wenn die Voraussetzungen des § 705 Abs. 2 BGB n.F. zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht erfüllt werden, also nach dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter die GbR nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 740 BGB n.F.). Die nicht rechtsfähige GbR kann kein eigenes Vermögen bilden. Die Gesellschafter können aber nach allgemeinen Regeln bestimmte Gegenstände in Bruchteilsgemeinschaft halten oder auf Treuhandkonstruktionen ausweichen. Entsprechend werden die Regelungen über das Außenverhältnis, namentlich zur Haftung und Vertretung, ebenfalls ausgeklammert. Zudem enthält das 3. Kapitel der §§ 706 – 739 BGB n.F. für die Beendigung und die als „Auseinandersetzung“ bezeichnete Abwicklung der Gesellschaft, sowie für das Ausscheiden eines Gesellschafters Sonderregeln für die nichtrechtsfähige GbR in den §§ 740 a), 740 b) und 740 c) BGB n.F. In Bezug auf Tod, Kündigung, Insolvenz oder Zweckerreichung bleibt es unverändert bei den aktuell gültigen Rechtsvorschriften für die nicht rechtsfähige GbR.

Autorin

Rechtsanwältin

Dr. THANH-THUY DU-QUOC

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MoPeG – Teil 1 von 12 – „MoPeG ab 1. Januar 2024″

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Anlass war eine Anpassung des seit mehr als hundert Jahren bestehenden Personengesellschaftsrechts an die heutigen Verhältnisse und die Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung. Gerade im Personengesellschaftsrecht wich die von Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwendern und Gerichten gelebte Praxis – bedingt durch den zunehmenden gesellschaftsrechtlichen Wandel – von den Gesetzesvorgaben ab.

Das MoPeG wird das Personengesellschaftsrecht in vielen Bereichen ändern. Es enthält neue Möglichkeiten und teilweise rechtssichere und auch unbürokratischere Handlungsalternativen für Mandantinnen/Mandanten, vor allem für solche, die in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) organsiert sind. Große Auswirkungen bestehen zudem für Grundstücksgesellschaften und Freiberufler, die sich in Gesellschaften zusammen finden wollen. Ein weiterer Komplex beschäftigt sich mit den Beschlussmängelfragen.

Wir werden an dieser Stelle in den kommenden Monaten einzelne Themenbereiche der anstehenden Änderungen vertieft vorstellen. Natürlich stehen darüber hinaus unsere Anwältinnen/Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht für weitere Fragen, auch zu den anstehenden Änderungen, zur Verfügung.

Autorinnen

Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

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Rechtsanwältin

Dr. THANH-THUY DU-QUOC

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