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Author: Lina

Einbindung fremder Inhalte auf eigener Webseite – Framing

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst ergangenen Urteil (Az. I ZR 113/18) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt, wonach das Einbinden fremder Inhalte auf die eigene Webseite – das sogenannte Framing – einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden, die die unkontrollierte Weiterverbreitung verhindern sollen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst als Beklagte. Die Stiftung ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und bietet unter der Internetadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an. In der DDB werden Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die DDB verlinkt die von den Einrichtungen zu liefernden Inhalte. Die DDB selbst speichert Vorschaubilder und ermöglicht die Nutzung der Inhalte über eine Suchfunktion, über welche der Nutzer auf die Webseite der jeweiligen Einrichtung gelangt.

Die Verwertungsgesellschaft hatte den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Stiftung davon abhängig gemacht, dass die Stiftung sich verpflichtet, technische Maßnahmen zum Schutz der Inhalte gegen Framing zu ergreifen. Die Stiftung lehnte dies ab und erhob eine Feststellungsklage. Gegenstand des Rechtsstreits war somit die Frage, ob die Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte von technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing abhängig zu machen. Hintergrund ist, dass Verwertungsgesellschaften gemäß § 34 VGG einem Kontrahierungszwang ggü. jedermann zu angemessenen Bedingungen unterliegen; gleichzeitig sind sie treuhänderisch verpflichtet, die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber angemessen wahrzunehmen.

Der BGH hat im Laufe des Verfahrens dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines urheberechtlichen Werkes von einer frei zugänglichen Internetseite in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe dieses urheberrechtlichen Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen hat. Der EuGH hat diese Frage bejaht; es handele sich hierbei um eine eigene öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Nur der Rechteinhaber hat nach § 15 UrhG das Recht zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks. Das Framing unter Aushebelung technischer Schutzmaßnahmen greife daher in die Rechte des Urhebers ein.

Im Rahmen einer Abwägung stellte der BGH klar, die Verwertungsgesellschaft müsse dafür sorgen, dass die Rechte der Urheberrechtsinhaber gewahrt werden. Diesem Zweck diene auch die im Streitfall von der Verwertungsgesellschaft verlangte Bedingung der Rechtseinräumung. Aus Sicht der Urheber ein erfreuliches Urteil, da es die Kontrollmöglichkeiten von Urhebern über ihr Werk und der Vorbeugung von Rechtsverletzungen durch Dritte durch vertragliche Regelungen mit ihren Vertragspartnern stärkt.

Autoren

Rechtsanwalt

Thomas Talian LL.M.

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Zur Kennzeichnung von Instagram-Beiträgen als Werbung

In drei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entschieden, wann Instagram-Beiträge der Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung unterliegen (Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Die drei beklagten Influencerinnen hatten auf Instagram Bilder mit Texten, sowie Produkten mit hinterlegten Tap Tags veröffentlicht. Beim Anklicken des Produktes erschien zunächst der Name des Herstellers. Beim Anklicken des Tap Tags wurde der Nutzer auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, nahm die Influencerinnen auf Unterlassung in Anspruch, da die Beiträge nach Auffassung des Verbandes nicht als Werbung gekennzeichnet waren. Grundsätzlich gilt, dass kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung klar als solche erkennbar sein muss.

Der BGH gab der Klage in einem Fall statt, in zwei Fällen wies er sie ab. Hierbei differenzierte der BGH zum einen, ob eine Gegenleistung des Herstellers in Form einer Vergütung gegenüber den Influencerinnen vorlag. Dies war in den beiden abweisenden Urteilen nicht der Fall; beide Influencerinnen hatten keine Vergütung für ihren Beitrag erhalten. In dem Fall, in dem der Unterlassungsklage stattgegeben wurde, erhielt die Influencerin jedoch eine Vergütung. Sie habe damit ihren Beitrag als Werbung kennzeichnen müssen; erhalte eine Influencerin oder ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stelle diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens und damit Werbung dar.

Die Frage der Gegenleistung stellt jedoch nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung, ob geschäftliche Handlung vorliegt oder nicht, dar. Es handele sich auch dann um kennzeichnungspflichtige Werbung, wenn der jeweilige Beitrag nach dem Gesamteindruck überwiegend übertrieben werblich ist und einen sogenannten „werblichen Überschuss“ enthält. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn der jeweilige Beitrag nach dem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, weil er ohne kritische Distanz nur die Vorzüge eines Produktes eines Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt und die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Produkte mit einem Tap Tag versehen sind, reiche für die Annahme des werblichen Überschusses nicht aus.

Fazit: ob unentgeltliche Postings in sozialen Medien kennzeichnungspflichtige Werbung darstellen, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen einzelnen Umstände aufgeklärt werden – dies ist nichts Neues. Interessant ist, dass der BGH die Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produktes als werblichen Überschuss qualifiziert hat. Durch die Verlinkung auf die Webseite sei der direkte werbliche Einflussbereich des Herstellers und dadurch der werbepflichtige Charakter gegeben. Warum dies bei einem Instagram-Account nicht der Fall sein soll, bleibt hingegen offen.

Autor

Rechtsanwalt
Thomas Talian LL.M.

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Goldton als Markenschutz

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2021 (I ZR 139/20) entschieden, dass der Goldton eines Schokoladenhasenherstellers Markenschutz genießt.

In dem Verfahren hatte der Schokoladenhersteller einen Wettbewerber auf Unterlassung des Vertriebs seiner Schokoladenhasen in Anspruch genommen, da der Hersteller seine Marke durch die ebenfalls in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen des Wettbewerbers verletzt sah. Der Kläger war der Auffassung, dass der Goldton des von ihm seit Jahrzehnten vertriebenen Schokoladenhasen eine Benutzungsmarke darstelle.

Eine Benutzungsmarke ist keine eingetragene Marke. Eine Benutzungsmarke erwirbt ihren Schutz der aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung der sog. Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, wie z.B. Händlern oder Endabnehmern. Hinsichtlich der Wirkung ist sie gleichgestellt mit eingetragenen Marken. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein ausreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise das jeweilige Unternehmen mit dem Zeichen verbindet und dieses Zeichen daher Herkunftsnachweis und ausreichende Unterscheidungskraft zu Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter genießt.

Im Klageverfahren hat der Kläger im Prozess dargelegt, dass 70% der Endabnehmer den Goldton des vom Kläger vertriebenen Schokoladenhasen dem Hersteller zuordnen. Demgemäß hat der BGH dem Goldton Verkehrsgeltung und damit grundsätzlich den Markenschutz/Herkunftsnachweiseigenschaft zuerkannt. Eine Monopolisierung eines bestimmten Farbtons und eines bestimmten Produkts geht jedoch mit dieser Rechtsprechung nicht einher: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verwechslungsgefahr, also die Frage, ob die Verwendung des Goldtons durch den Wettbewerber einen Herkunftshinweis auf das Produkt des Klägers beinhalte, separat zu prüfen sei. Dies bedeutet, dass es nach wie vor darauf ankommen wird, ob die konkrete Ausgestaltung des anderweitigen Produktes eine Verletzung der Marke darstellt.

Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückgewiesen; der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten.

Autor

Rechtsanwalt

Thomas Talian LL.M.

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Reform des Transparenzregisters – neue Pflichten für Unternehmen ab dem 01.08.2021

Der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat im Jahre 2017 zur Einführung eines weiteren Registers geführt. Das damals etablierte Transparenzregister ist bis heute die Plattform der Bundesrepublik Deutschland, um bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (Meldeverpflichtete) ermitteln zu können, wer der/die dahinterstehende/n wirtschaftlich Berechtigte/n ist/sind. Es wird elektronisch bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH unter www.transparenzregister.de geführt. Die Rechts- und Fachaufsicht erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt, welches auch für Ordnungswidrigkeiten, vor allem bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten zuständig ist.

Das Transparenzregister hat lange Zeit ein Schattendasein geführt. Der Nutzen wurde häufig bezweifelt. Des Weiteren begründete das Transparenzregister in der Regel keine unmittelbaren Eintragungspflichten für Meldeverpflichtete, da es zunächst als sog. Auffangregister geführt wurde. Mitteilungen an das Transparenzregister waren nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Hintergrund dieser Mitteilungsfiktion war das Bestreben des Gesetzgebers, die Belastung für Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

Mit dem zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBL. I 2021, S. 2083) hat der Gesetzgeber die Mitteilungsfiktion abgeschafft. Das Transparenzregister wird hierdurch zum Vollregister mit der Folge, dass die in vielen Fällen bislang entbehrliche Eintragung des/der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für Meldeverpflichtete bedeutet dies, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, alle erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, d.h. Vor- und Nachname, Geburtsdaten, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit zu machen. Die unterlassene Meldung/Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung.

Für Altfälle, also für Meldeverpflichtete, die sich aufgrund von Eintragungen in anderen Registern auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in § 59 Abs. 8 GwG geschaffen, sofern die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31.07.2021 nach der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt galt. Diese Fälle sind von der Meldepflicht nicht befreit, sondern können sich etwas mehr Zeit lassen. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022 und alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022 vornehmen. Für Meldepflichtige, die am 31.07.2021 nicht in einem Register eingetragen waren, gilt die Meldepflicht unmittelbar.

In der Praxis kann die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durchaus Schwierigkeiten bereiten. Wegen der Komplexität des Themas können an dieser Stelle nur einige Grundzüge aufgezeigt werden. Eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Meldeverpflichteten ist in jedem Fall erforderlich.

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG. Grundsätzlich kann wirtschaftlich Berechtigte/r nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das meldepflichtige Rechtssubjekt steht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG) oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG). Bei juristischen Personen (mit Ausnahme von rechtsfähigen Stiftungen) zählt zu einem wirtschaftlichen Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sogenannte mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn Anteile von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts oder eingetragenen Personengesellschaften gehalten werden, die wiederum unter Kontrolle einer natürlichen Person stehen. Dies wird regelmäßig bei der Mehrheit der Stimmrechte (50 %) angenommen.

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen kann es zu einer Addition von Beteiligungen kommen. Dies bedeutet, dass auch einzelne Beteiligungen unterhalb der Schwelle von 25 % relevant werden können. Ist eine natürliche Person beispielsweise an einem Unternehmen persönlich und mittelbar durch eine andere Gesellschaft beteiligt, auf die ein beherrschender Einfluss besteht, werden die Beteiligungsverhältnisse addiert. Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden (z.B.: alle Beteiligungen einer GmbH liegen unter 25 %), gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Der Gesetzgeber hat mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz eine in der Praxis bislang nicht hinreichend bekannte Verpflichtung für Unternehmen begründet. Ob die Umstellung auf ein Vollregister in Zukunft zu einer verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung führt, mag durchaus bezweifelt werden. Alle Unternehmen sind jedenfalls gut beraten, der Meldepflicht kurzfristig nachzukommen, um in der Zukunft kein Bußgeld zu riskieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des/r wirtschaftlich Berechtigten empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Autor

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Andreas Grüter

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BGH, Urteil vom 10.02.2021 – KZR 63/18 – „Schienenkartell VI“

In Fortsetzung seiner „Schienenkartell“-Rechtsprechung hat der BGH eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt, nach der ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Abrechnungssumme zu zahlen ist, wenn der Auftragnehmer aus „Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt“. Eine solche Klausel führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, sofern eine Pauschalierung in der Weise erfolgt, dass sowohl eine Unter- als auch Überkompensation gleichermaßen wahrscheinlich erscheint und dem Vertragspartner weiterhin die Möglichkeit bleibt, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen. Der Senat hat den Anwendungsbereich einer derartigen Klausel in eigener Auslegung auf generelle Absprachen zwischen Wettbewerbern erweitert, die – unabhängig von der konkreten Auftragsvergabe – aus Anlass zukünftiger Auftragsvergaben getroffen werden und darauf gerichtet sind, für diese Auftragsvergaben die freie Preisbildung am Markt ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrieb die Klägerin den öffentlichen Nahverkehr in Berlin und erwarb von der Beklagten, die Oberbaumaterialien für den Schienennahverkehr produziert, in sieben Fällen in den Jahren 2002 und 2003 Weichen und Weichenteile im Wert von ca. EUR 500.000,00. Den in Rede stehenden Verträgen lagen „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)“ der Klägerin zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielt:

„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, hat 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“

Die Klägerin machte geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Auf Grundlage von Nr. 14 ZVB nahm sie die Beklagte auf Kartellschadensersatz in Anspruch, da die Beklagte nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bundeskartellamts gemeinschaftlich mit anderen Unternehmen jedenfalls zwischen den Jahren 2001 und Mai 2011 gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen hatte.

Problematisch war vorliegend die Bezifferung eines konkreten Schadens. Im Falle eines durch einen Kartellverstoß verursachten Preisunterschiedes müsste der Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte, ermittelt werden. Da die Ermittlung eines derartigen Schadens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, so der Bundesgerichtshof, komme dem Gedanken der Schadenspauschalisierung im Kartellrecht besondere Bedeutung zu.

Das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz hielt eine Pauschalierung von fünf Prozent der Abrechnungssumme für vertretbar und bezog sich in ihrer Entscheidung auf die sog. Oxera-Studie, die Kartellschadensschätzungen zum Gegenstand hat. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Annahme des Kammergerichts und wies im Übrigen unter Bezugnahme auf weitere Meta-Studien in einem obiter dictum darauf hin, dass eine Schadenspauschale zwischen fünf und 15 Prozent einen vertretbaren und angemessenen Wert für eine Abschätzung der Abweichung von Angebotspreis und hypothetischen Normalpreis hat.

Fazit: Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung für die Wirksamkeit von in AGBs vereinbarten pauschalierten Kartellschadensersatzklauseln und die Beweislastverteilung für niedrigere oder höhere Schäden. Wir empfehlen, dass Sie eine entsprechende Klausel in Ihre Einkaufsbedingungen aufnehmen.

Autor

Rechtsanwalt

Dr. Stephan Kessen ll.m.

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Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Am 23.04.2021 ist die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), welche insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt, in Kraft getreten. Der Erlass der WRegV ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt.

Das geltende Vergaberecht ermöglicht es sowohl im Bereich oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte, die sich aus § 106 GWB i.V.m. VgV ergeben (der aktuelle Schwellenwert für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber liegt bspw. bei € 214.000,00) Unternehmen mangels Eignung von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn ihnen Wirtschaftsdelikte oder andere erhebliche in den §§ 123 und 124 GWB aufgeführte Straftaten nachgewiesen wurden. Das bundesweite Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren die relevanten Informationen zur Verfügung stellen, um es den Auftraggebern zur ermöglichen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Öffentliche Auftraggeber sind künftig ab einem Auftragswert von € 30.000,00 vor Zuschlagserteilung verpflichtet, bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Die Registerbehörde darf Auskünfte aus den Wettbewerbsregistern nur den Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers (nicht ihren rechtlichen Beratern!) zur Kenntnis bringen, die mit der Entgegenahme der Auskunft oder mit der Teilnahme an dem Vergabeverfahren betraut sind. Die übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen vom öffentlichen Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden. Nach Ablauf der rechtlich vorgesehen Aufbewahrungsfristen sind die Daten zu löschen.

Die Löschung etwaiger Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister erfolgt durch Zeitablauf oder durch den Nachweis der Selbstreinigung. Insoweit besteht für Unternehmen vor Fristablauf die Möglichkeit, eine Löschung des Eintrages zu beantragen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht und nachgewiesen werden kann, dass die nach § 125 GWB erforderlichen Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die sich aus der WRegV ergebenen Mitteilungs- und Abfragepflichten sind derzeit noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine entsprechende Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde sowie die Abfragepflicht des öffentlichen Auftraggebers sind nach weiteren 6 Monaten anwendbar.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für 3 Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist erfolgt eine einheitliche Übernahme sämtlicher elektronischer Daten in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt.

Autor

Rechtsanwältin
DR. THANH-THUY DU-QUOC

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Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten. Anlass hierfür war die Europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die bereits im Juni 2019 verabschiedet wurde (siehe dazu auch unseren Artikel vom 02.04.2020: Die europäische Restrukturierungsrichtlinie).

Durch das StaRUG sollen die üblicherweise im Rahmen einer Insolvenz benannten Folgeprobleme – Reputationsverlust, hohe Kosten etc. – vermieden werden. Dafür soll die Geschäftsleitung von sanierungsbedürftigen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihr Unternehmen außerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens sanieren zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO eingetreten ist. Diese liegt dann vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, ab einem bestimmten Stichtag in den anstehenden drei Wochen 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Das Instrumentarium des StaRUG steht den Unternehmen nur dann zu, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vorliegt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der diesbezügliche Prognosezeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, hier sind bis zu zwei Jahre denkbar.

Sofern eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, besteht nach dem StaRUG zugunsten der betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan mit seinen Gläubigern zu vereinbaren. Dabei handelt es sich um eine Art Vergleichslösung. Im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan sind verschiedene Vereinbarungen denkbar, neben Forderungsverzicht kommen Stundungen, Debt Equity Swaps, oder eine Kapitalerhöhung in Betracht. Die zunächst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedachte Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse außerordentlich beenden zu können, wurde wieder verworfen.

Ein solcher Restrukturierungsplan ist zunächst zu erarbeiten. Nach Erarbeitung dieses Restrukturierungsplans wird das Vorhaben einer Restrukturierung nach § 31 StaRUG gegenüber dem Gericht anzeigt. Mit der Anzeige kann ein Antrag auf Stabilisierungsanordnung gem. § 49 StaRUG verbunden werden. Eine solche Stabilisierungsanordnung hat zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen untersagt wird.

Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens wird der Restrukturierungsplan als sog. Planangebot an die Gläubiger versandt. Das weitere Verfahren besteht sodann in einem Erörterungs- und einem Abstimmungstermin. Im Rahmen des Erörterungstermins können die Gläubiger Fragen zum Restrukturierungsplan stellen, Änderungswünsche können hierbei nicht artikuliert werden. Im Anschluss daran wird über den Restrukturierungsplan abgestimmt. Die Abstimmungen und Erörterungen können gerichtlich oder außergerichtlich stattfinden. Für die Wirksamkeit des Restrukturierungsplans ist die Annahme durch eine 75%ige Mehrheit ausreichend. Auf einen außergerichtlichen Abstimmungstermin folgt ein gerichtlicher Anhörungstermin nach § 61 StaRUG. Hier besteht die Möglichkeit der Gläubiger, Einwände gegen den Restrukturierungsplan zu erheben. Nach positiver Prüfung des Restrukturierungsplans wird das Gericht diesen bestätigen. Es treten dann die im Restrukturierungsplan festgelegten Wirkungen ein.

Autor

Rechtsanwalt
Thomas Talian LL.M.

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Das Lieferkettengesetz: Verantwortlichkeit von Unternehmen für menschenwürdige Arbeit

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf einen Referentenentwurf für ein neues deutsches Lieferkettengesetz geeinigt. Dieses soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen, für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten und damit auch bei ihren Zulieferern zu sorgen. Damit soll eine Eindämmung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Hungerlöhnen erreicht werden. Insbesondere soll dies auch den Unternehmen zugutekommen, die sich bereits freiwillig an diese Regelungen halten und dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

Unternehmen sind durch das Gesetz in der Pflicht ihre gesamte Lieferkette, auch außerhalb Deutschlands, nach Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und auf etwaige Verstöße zu reagieren. Die Einhaltung der Regelungen soll behördlich überwacht werden. Bei Nichteinhaltung drohen den Unternehmen erhebliche Bußgelder und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Eine zivilrechtliche Haftung ist nicht vorgesehen.

Geschädigten soll der Klageweg dahingehend erleichtert werden, dass sie von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten werden können.

Da dieses Gesetz umfangreiche Änderungen bedeutet, soll es zunächst ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 2024 für Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern gelten.

Auch auf EU-Ebene wird derzeit an einem Vorschlag gearbeitet, der Unternehmen in die Pflicht nehmen soll, entlang globaler Lieferketten für menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu sorgen. Hier könnte auch eine zivilrechtliche Haftung ein Thema sein.

Autor

Rechtsanwalt

Dr. Stephan Kessen LL.M.

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Kaya Ricarda Ricken, Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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