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Autor: Lina

Veröffentlichung in der BADR-Information 01/2026

Unser Partner, Dr. Martin Lange, widmet sich in seinem Aufsatz in der BADR-Information 01/2026, S. 14-34, der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2025 zu verschiedenen Bereichen des Bankrechts. Dabei werden u.a. die Bereiche der Anlageberatung, der Prospekthaftung, der Erhebung von Verwahrentgelten, der Berechtigung von Vorfälligkeitsentschädigen bei Immobiliarverbraucherdarlehen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Prämiensparverträgen sowie zur Widerruflichkeit von Darlehen sowie die Frage der Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen im Zusammenhang mit Geldwäsche besprochen. Schließlich erfolgt eine Darstellung der wesentlichen weiteren Entwicklung in der Rechtsprechung zu Betrugsfällen im Zahlungsverkehr beim Online-Banking sowie zu Fragen der fristgemäßen Inanspruchnahme eines Kreditinstitutes aus einer Bürgschaft. Wie schon in 2025 festzustellen war, war auch das vergangene Jahr 2025 von einer erheblichen Zunahme von Klageverfahren in diesem Bereich geprägt.

Rechtsanwalt
Dr. Martin Lange

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Interne Ermittlungen und das Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“

Interne Ermittlungen und das Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“

Unser Kollege Dr. Kai-Oliver Burmann hat für juris Praxis-Report Arbeitsrecht eine interessante Entscheidung aus Konfliktbereich zwischen interner Ermittlung, Datenschutz und Persönlichkeitsrechten unter dem Motto „Datenschutz ist kein Tatenschutz“ besprochen.

Was war passiert? Der Kläger stand nach mehreren Anzeigen durch Kollegen und aufgrund ihn belastender Videoüberwachungsaufnahmen im Verdacht, über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Maße Betriebsmittel unterschlagen zu haben. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, die ihm vorgeworfene Mitnahme von Betriebsmitteln sei im Betrieb allgemein üblich und bisher geduldet worden. 

Daraufhin entschloss sich die Beklagte zu einer betriebsweiten Befragung auf Grundlage eines Fragenkatalogs mit immerhin 150 Fragen. Der Verdacht gegen den Kläger konnte danach erhärtet und die Behauptung, es habe sich um allgemein übliches und geduldetes Verhalten gehandelt, entkräftet werden. 

Gegen die anschließend ausgesprochene außerordentlichen Kündigung wendete der Kläger vor allem ein, die Erkenntnisse aus der betriebsweiten Befragung unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Die betriebsweite Mitarbeiterbefragung habe massiv in seine Würde und Persönlichkeit verletzt. Dadurch, dass er betriebsöffentlich mit zahlreichen Korruptions- und Nötigungsvorwürfen in Verbindung gebracht worden sei, seien die Mitarbeiter regelrecht gegen seine Person aufgehetzt worden. Es habe sich um einen öffentlichen Rufmord gehandelt. 

Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht folgten dieser Auffassung. Zwar seien durch die Befragung aller Mitarbeiter die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe dokumentiert und damit eine betriebliche Verbreitung der Vorwürfe ermöglicht worden. Das sei angesichts der erhobenen Vorwürfe und des Einwandes des Klägers, sein Verhalten sei ordnungsgemäß, aber angemessen gewesen. 

Die Entscheidung ist lesenswert, zeigt sie doch die bedeutenden Gesichtspunkte auf, die für oder gegen die Zulässigkeit einer betriebsweiten Befragung sprechen können. Die Anmerkungen unseres Kollegen Dr. Kai-Oliver Burmann kann in juris Praxisreport Arbeitsrecht nachgelesen werden (Burmann, jurisPR-ArbR 44/2025 Anm. 2)

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Neue Rechtsprechung zu künstlicher Intelligenz: KI-Betreiber haftet für Falschinformation

Neue Rechtsprechung zu künstlicher Intelligenz: KI-Betreiber haftet für Falschinformation

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 324 O 461/25) über die äußerungsrechtliche Unzulässigkeit von Falschinformationen entschieden, die durch eine Künstliche Intelligenz (KI) generiert wurden. Dem Betreiber der KI wurde die Veröffentlichung dieser Aussagen untersagt.

Bislang sind gerichtliche Entscheidungen zu Haftungsfragen rund um den Einsatz von KI rar. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist die der ersten einstweiligen Verfügungen, die auf die Unterlassung von KI-generierten Aussagen gerichtet ist.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht „Grok“, der KI-Chatbot der Social-Media-Plattform X (ehemals Twitter). Betreiber von Grok ist xAI, ein von Elon Musk gegründetes US-amerikanisches Unternehmen. Nutzerinnen und Nutzer von X haben kostenlosen Zugriff auf den Chatbot.

In der Kommentarspalte eines auf X veröffentlichten Beitrags diskutierten mehrere User über den Einfluss von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) auf politische Entscheidungsträger. Ein Nutzer bat Grok, Beispiele für NGOs zu nennen, die staatliche Fördermittel erhalten. Grok listete mehrere Organisationen auf – darunter auch den Campact e. V. – und behauptete, dieser erhalte einen hohen Anteil seiner Mittel aus Bundesmitteln. Die Ergebnisse der KI wurden auf dem X-Account von Grok veröffentlicht.

Das Problem: Der Verein Campact, der sich als Plattform für politische Kampagnen versteht, finanziert sich ausschließlich aus privaten Spendenmitteln. Die Aussage von Grok war objektiv falsch.

Campact beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung der Falschinformation durch xAI – mit Erfolg. Nach Auffassung der Kammer verletzt die unwahre Tatsachenbehauptung das Vereinspersönlichkeitsrecht von Campact.

Gerade weil die Beiträge von einer KI stammen, komme ihnen nach Ansicht des Gerichts eine besondere faktische Autorität zu. Begründet werde dies damit, dass die KI selbst suggeriere, ihre Aussagen basierten auf überprüfbaren Fakten.

Dem Betreiber der KI seien die Äußerungen zuzurechnen, so das Gericht. Durch die Veröffentlichung habe er sich die Inhalte der KI jedenfalls zu eigen gemacht.

Im Fall öffentlich zugänglicher KI-generierter Aussagen durch den Betreiber scheint die Rechtslage damit eindeutig. Bereits das Landgericht Kiel hatte mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) eine ähnliche Wertung getroffen. Eine Entscheidung über lediglich privat abrufbare KI-Informationen steht dagegen noch aus; in diesen Fällen dürfte die Zurechnung zum Betreiber deutlich schwieriger sein.

Die neue Rechtsprechung zeigt, dass der Einsatz von KI nicht risikofrei ist. Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist daher besondere Sorgfalt geboten: Betreiber und Anwender von KI-Systemen sollten die von der KI bereitgestellten Informationen vor einer Veröffentlichung sorgfältig prüfen. Darüber hinaus können Betreiber verpflichtet sein, ihre Systeme laufend zu überwachen. Eine solche Überwachungspflicht besteht jedoch nur, soweit sie tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Praxis-Tipp: Haftungsrisiken beim KI-Einsatz minimieren

1. Ergebnisse prüfen: KI-generierte Aussagen vor Veröffentlichung auf Richtigkeit und Quellenbasis kontrollieren.

2. Verantwortlichkeiten klären: Interne Zuständigkeiten für KI-Ausgaben definieren und dokumentieren.

3. Systeme überwachen: Plausibilitäts- und Filtermechanismen regelmäßig evaluieren.

4. Haftungsklauseln anpassen: Verträge mit KI-Dienstleistern auf Zurechnungs- und Haftungsfragen prüfen.

Bei Fragen oder konkreten Einzelfällen sprechen Sie uns gerne an.

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EU Data Act: Die neue Datenrevolution startet am 12.09.2025!

Die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtline (EU) 2020/1828 („EU Data Act“) ist am 11.01.2024 in Kraft getreten.

Ab dem 12.09.2025 gelten die Allgemeine Anwendung der EU Data Act, Kapitel III (Datenbereitstellung für öffentliche Stellen) für neue Verpflichtungen und Kapitel IV (Anbieterwechsel) für neue Verträge. 

Die Verpflichtung zur Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden. 

Ab dem 12.09.2027 greift die Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln (Artikel 13) für Altverträge, die am oder vor dem 12.09.2025 abgeschlossen wurden und unbefristet sind oder deren Laufzeit mindestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024 endet.

Durch diese zeitliche Staffelung der verschiedenen Pflichten erhalten Unternehmen planbare Übergangsfristen für die Umsetzung der unterschiedlichen Anforderungen.

Die EU Data Act etabliert neue Rechte für Unternehmen und Verbraucher auf Zugang zu Daten, die sie mit vernetzten Produkten und Diensten generieren. Ziel der EU Data Act ist es, Datenaustausch und Innovation zu fördern und vertragliche wie technische Lock-Ins zu vermeiden, die den Wechsel des Dienstanbieters behindern. Damit beschränkt die EU Data Act die bislang häufig ausschließliche Kontrolle vieler Hersteller und Cloud-Anbieter über ihre produktbezogenen Kundendaten.

Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller vernetzter Geräte, Cloud-/Edge-Dienstanbieter sowie alle Unternehmen, die Daten aus IoT-Produkten (d.h. physische Objekte, die mit Sensoren, Software und anderer Technologie ausgestattet sind) erheben oder nutzen und erleichtert den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdienstleistern für Nutzer. Dateninhaber müssen künftig die ohne Weiteres verfügbaren Daten einschließlich erforderlichen Metadaten dem Nutzer bereitstellen und zwar unentgeltlich für den Nutzer, zeitnah, elektronisch, einfach, sicher, in strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Formaten, in derselben Qualität wie beim Dateninhaber und – soweit technisch machbar – kontinuierlich und in Echtzeit. Auf Anweisung des Nutzers sind die Daten in gleicher Qualität an einen Dritten zu liefern, wobei der Nutzer hierfür kein Entgelt zu zahlen braucht. Für die Lieferung an den Dritten darf der Dateninhaber vom Dritten eine angemessene Kostenerstattung verlangen, allerdings ausschließlich für unmittelbar entstehende Bereitstellungskosten. Für Kleinunternehmer-Empfänger gelten zusätzliche Begrenzungen. Eine Nachrüstungspflicht besteht nicht, d.h. nicht vernetzte Produkte müssen weder vernetzt noch nachgerüstet werden. Die Pflicht zur Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten knüpft lediglich an bereits vernetzte Produkte bzw. verbundene Dienste an. 

Die Datenschutzgrundverordnung bleibt daneben stets zu beachten; jede Weitergabe personenbezogener Daten erfordert danach eine Rechtsgrundlage. Insoweit ist es ratsam, alle an vernetzten Produkten und zugehörigen in Dienstleistungen generierten Daten – sowohl personenbezogen als auch nicht-personenbezogen – nach Typ, Zweck und Zugriffspunkten zu kategorisieren, um herauszufinden, wo Konfliktpotential mit sonstigem Datenschutzrecht droht und welche Weitergabepflichten nach der EU Data Act bestehen. 

Bei weiteren Fragen oder konkreten Einzelfällen wenden Sie sich gerne an Frau Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc.

Rechtsanwältin
DR. THANH-THUY DU-QUOC

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Bundesarbeitsgericht schafft Rechtsklarheit!

Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt sind, können auch dann keine Nachzahlung der Vergütung (sog. Annahmeverzugslohn) verlangen, wenn sie den Kündigungsrechtsstreit gewinnen (BAG, Urt. v. 4.12.2024 – 5 AZR 276/23).

Was ist damit gemeint?

Annahmeverzugslohnansprüche stellen ein wesentliches Risiko eines Kündigungsrechtsstreits dar. Stellt ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, befand sich der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist im sog. Annahmeverzug. Er muss dann die Vergütung nachzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet wäre.

Das Annahmeverzugslohnrisiko ist daher ein zentraler Faktor in den Verhandlungen über einen Vergleich.

Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist jedoch, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig ist. Daran fehlt es, wenn er arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Das BAG hat nun klargestellt, dass dieses Ergebnis auch nicht durch Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen umgangen werden kann.

Was bedeutet das für die Personalpraxis?

Während eines Kündigungsrechtsstreits sollte nicht nur sorgfältig beobachtet werden, ob der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle gefunden hat. Es sollte auch sichergestellt werden, dass er regelmäßig auf aktuelle Stellenangebote hingewiesen wird. Mitunter gibt es zudem Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer gar nicht leistungsfähig ist – etwa, wenn er nach Ausspruch der Kündigung erkrankt.

All diese Punkte können aussichtsreiche Ansätze zur Verbesserung der Verhandlungsposition bieten – unabhängig von den Erfolgsaussichten im Rechtsstreit.

Die vollständige Einordnung der vorgenannten BAG-Entscheidung findet sich im aktuellen Juris Praxisreport Arbeitsrecht (Burmann, jurisPR-ArbR 31/2025 Anm. 4)

Rechtsanwalt

Dr. Kai-Oliver Burmann

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Geschäftsführerhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz: OLG Hamm zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer UG (haftungsbeschränkt)

Mit Hinweisbeschluss vom 25.01.2025 (Az. 7 U 47/24) hat das Oberlandesgericht Hamm wichtige Maßstäbe zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern einer UG (haftungsbeschränkt) gesetzt. Im Fokus steht die Frage, wann das Weglassen des Rechtsformzusatzes zur Geschäftsführerhaftung führt – und wann nicht.

I. Sachverhalt: UG-Geschäftsführer unterschreibt ohne Rechtsformzusatz

Der Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) hatte im Namen der Gesellschaft als Untermieterin einen Mietvertrag abgeschlossen, ohne dabei den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ zu verwenden. Nach einem Schadenereignis nahm die Gebäudeversicherung des Hauptvermieters den Geschäftsführer persönlich in Anspruch.

Während das Landgericht der Klage stattgab, verneinte das OLG Hamm im Berufungsverfahren eine persönliche Haftung.

II. OLG Hamm: Grenzen der persönlichen Geschäftsführerhaftung

Das OLG Hamm führt zunächst aus, dass die persönliche Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zwar dann im Grundsatz möglich ist, wenn er im Rechtsverkehr nicht durch die Nutzung eines Rechtsformzusatzes auf die auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkte Haftung hinweist. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urt. v. 13.01.2022 – III ZR 210/20; Urt. v. 05.02.2007 – II ZR 84/05), die aber nicht unumstritten ist (Fitzke, Der Schutz des Vertragspartners bei Fehlvorstellungen über die Rechtsform, Baden-Baden 2023).

Im konkreten Fall lehnte das OLG eine persönliche Haftung gleichwohl ab: Es bestand kein vertragliches Verhältnis zwischen der UG (haftungsbeschränkt) als Untermieterin und dem Hauptvermieter, und auch eine Einbeziehung des Hauptvermieters in den Schutzbereich des Untermietvertrags wurde verneint. Damit fehlte es an dem notwendigen Bezug zum rechtsgeschäftlichen Verkehr im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Denn: Deliktische Ansprüche – wie sie mangels vertraglicher Beziehung von der klagenden Versicherung allein gelten gemacht  werden konnten – genügen nicht, um eine Geschäftsführerhaftung wegen des fehlenden Rechtsformzusatzes zu begründen.

III. Praktische Folgen für Geschäftsführer

Trotz dieser der für Geschäftsführer günstigen Entscheidung bleibt Vorsicht geboten: 

  • Wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Rechtsformzusatz auch nur unbewusst weggelassen, bleibt weiterhin ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko. Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist dabei nicht auf die UG (haftungsbeschränkt) begrenzt, sondern wurde insbesondere für die GmbH entwickelt, ist aber auch auf sämtliche anderen Gesellschaften anwendbar, bei denen die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm bildet eine Ausnahme. In der Praxis liegt häufig ein rechtsgeschäftlicher Kontakt vor – und damit ein erhöhtes Risiko für die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Weglassen des Rechtsformzusatzes.

IV. Handlungsempfehlung: Haftungsrisiken vermeiden

Geschäftsführer sollten unbedingt:

  • immer den vollständigen Rechtsformzusatz verwenden, z. B. in E-Mails, auf Briefpapier, in Verträgen und bei Online-Auftritten;

  • geschäftliche Erklärungen rechtlich prüfen lassen, bevor sie abgegeben werden.

So lassen sich unnötige Risiken einer persönlichen Inanspruchnahme bereits im Vorfeld vermeiden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Außendarstellung oder Vertragsgestaltung haftungssicher ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Rechtsanwalt

Dr. Torsten Fitzke LL.M.

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Compliance – Teil 8 von 9 – Compliance im Verein

Im 8. Teil unserer Compliance-Serie befassen wir uns mit den Anforderungen an die Compliance-Verantwortung im Verein.

Das Thema Compliance hat in den letzten Jahren nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Vereine deutlich an Bedeutung gewonnen. Das ist nicht verwunderlich, weil Compliance in erster Linie darauf abzielt, die Haftung einer Organisation und ihrer Mitglieder zu vermeiden und Reputationsschäden zu begrenzen. Diese Risiken treffen Vereine in gleicher Weise wie Unternehmen.

Wie bei Kapitalgesellschaften trifft die Compliance-Pflicht den Vorstand als Leitungsorgan. Die Compliance-Pflicht ergibt sich aus §§ 27 Abs. 3 S. 1, 664, 276 Abs. 2 BGB. Nach § 276 Abs. 2 BGB haben Vorstandsmitglieder bei der Führung der Geschäfte die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden. Daraus folgt, dass der Vorstand Compliance-Verstößen vorbeugen und für eine entsprechende Organisation sorgen muss. Compliance-Verstöße hat der Vorstand aufzuklären, zu beseitigen und zu sanktionieren. Da die Vereinslandschaft vielfältig ist und von kleinen Sport- oder Kirchenvereinen bis hin zu Großvereinen mit Tausenden von Mitgliedern reicht, besteht hinsichtlich der Ausgestaltung der Compliance-Organisation ein Ermessensspielraum des Vorstands. Dieser hängt insbesondere von der Größe, der Art der Vereinstätigkeit und den damit verbundenen Risikopotenzialen ab. Mögliche Risiken sind beispielsweise Verstöße gegen die Gemeinnützigkeitsvorschriften (§§ 51 bis 68 AO) oder auch eine drohende Löschung aus dem Vereinsregister, wenn ein eingetragener Idealverein einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Im Falle von Compliance-Verstößen drohen sowohl dem Verein als auch dem Vereinsvorstand Haftungsrisiken. Grundsätzlich hat der Verein im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen, dass Dritte, die mit dem Verein im Geschäfts- oder Verkehrsbereich in Berührung kommen, nicht zu Schaden kommen. Verstöße können z.B. nach den Bußgeldtatbeständen der §§ 130, 30, 9 OWiG zur Verhängung einer Geldbuße gegen den Verein und seinen Vorstand führen. Der Vereinsvorstand haftet zudem im Innenverhältnis gegenüber dem Verein nach §§ 27 Abs. 3 S. 1, 664, 280 BGB, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Compliance-Verantwortung den in § 276 Abs. 2 BGB beschriebenen Sorgfaltsmaßstab verletzt. Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt allerdings das Haftungsprivileg des § 31a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach Vorstandsmitglieder dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt. Mit dieser Regelung soll die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Tätigkeit gestärkt werden. Darüber hinaus kommt für den Vorstand eine Reduzierung des Haftungsrisikos nach den Grundsätzen der Ressortverteilung oder bei Delegation von Compliance-Aufgaben in Betracht.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Thema Compliance mittlerweile auch die Vereinswelt erreicht hat. Gerade in Großvereinen, deren Organisationsstrukturen denen von Kapitalgesellschaften ähneln, kommt Compliance eine große Bedeutung zu. Auf Basis einer der Struktur, Größe und Art der Geschäftstätigkeit angepassten Risikoanalyse haben die Vorstände geeignete Compliance-Systeme und -Maßnahmen im Verein zu implementieren, laufend zu überwachen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen sowohl dem Verein als auch den Vorstandsmitgliedern selbst erhebliche Haftungsrisiken.

Rechtsanwalt

Jan Nitschke

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Upgrade – Rechtsprechung im Bereich Karten- und Kontenschäden stets aktualisieren

Unser Partner, Dr. Peter Rösmann, hat am 12.05.2025 einen weiteren Vortrag bei der Sparkassenakademie NRW in Dortmund gehalten. Thema war die „Upgrade – Rechtsprechung im Bereich Karten- und Kontenschäden stets aktualisieren“. Das Seminar ist der dritte Teil einer Seminarreihe. Er bedankt sich bei allen teilnehmenden Fach- und Führungskräften der verschiedenen Sparkassen für den Austausch und bei der Akademie für die Einladung und den freundlichen Empfang. Die Planungen für die Neuauflage der Reihe im Jahr 2026 laufen bereits.

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Peter Rösmann

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Zur Pflichtwidrigkeitsklausel in der D&O-Versicherung

Unser Partner Dr. Florian Dallwig hat sich im aktuellen juris-Praxisreport Versicherungsrecht 4/2025 vom 25.04.2025 mit dem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 05.03.2025 – 7 U 134/23) zur Pflichtwidrigkeitsklausel in der D&O-Versicherung beschäftigt. Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter von besonderem Interesse. Denn Gegenstand des Urteils war die Frage, ob im Falle der Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer insolventen GmbH der D&O-Versicherer für pflichtwidrige Zahlungen nach Überschuldung ersatzpflichtig ist oder grundsätzlich der Leistungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen eingreift. Das OLG Frankfurt hat eine wissentliche Pflichtverletzung bejaht, da die Beachtung der Insolvenzantragspflicht sog. Kardinalpflicht für jeden Unternehmensleiter sei, deren Kenntnis vorausgesetzt werden dürfe. Dallwig hält dem entgegen, dass die Übernahme der Funktion des Geschäftsführers keine spezifische Berufsausbildung voraussetze und der Gesetzgeber auch den Straftatbestand der fahrlässigen Insolvenzverschleppung normiert habe, was einem generellen Rückschluss auf Wissentlichkeit entgegenstehe. Vielmehr sei in jedem Einzelfall eine umfassende Prüfung der Einzelfallumstände geboten.

https://juris.de/r3/document/jpr-NLVR000001425 

Rechtsanwalt und Notar
Dr. Florian Dallwig

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Commercial Court am OLG Düsseldorf ab April 2025 im Einsatz

Der Commercial Court am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als spezialisierter Spruchkörper für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten hat im April 2025 seine Arbeit aufgenommen. Die Einsetzung dieses Spruchkörpers erfolgte auf Grundlage des Justizstandort-Stärkungsgesetzes, das die Einführung solcher Commercial Courts in Deutschland ermöglicht. Der Düsseldorfer Commercial Court ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Unternehmen aus den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht (insbesondere D&O), sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt und die Parteien eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Die einzelnen Senate des Commercial Courts verhandeln auf Wunsch der Parteien in englischer Sprache und Geschäftsgeheimnisse können unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Wortprotokoll (verbatim transcript) zu beantragen. Das bedeutet eine Annäherung an die Verfahrensgestaltung privater Schiedsgerichte. 

Der Commercial Court Düsseldorf ist für komplexe Rechtsstreitigkeiten eine interessante Alternative zu privaten Schiedsgerichten, gerade in den Bereichen M&A und Anlagenbau. Für die einzelnen Bereiche sind jeweils spezialisierte Senate zuständig. Diese „erstinstanzliche OLG-Kompetenz“ lässt eine besondere Qualität gerichtlicher Entscheidungen erwarten. Wir beraten Sie gern, auch zur Gestaltung entsprechender Gerichtsstandsvereinbarungen.

Rechtsanwalt

Dr. Stephan Kessen LL.M.

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Rechtsanwältin

Dr. Sandra Fischer

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