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Autor: Lina

Drittauskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 (I ZR 121/21) entschieden, dass bestimmte markenrechtliche Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber wie Google nicht bestehen.

Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke. Die Wortmarke beansprucht Schutz für Dienstleistungen aus dem Bereich der Entsorgung von Abfall und Recycling. Die Beklagte war die Internetplattform Google. Ein Besteller hatte bei der Beklagten eine sog. AdWords-Anzeigenkampagne geschaltet. Nutzer der Suchmaschine, die nach dem Wortzeichen der Klägerin suchten, wurden daraufhin auf die Anzeige des Bestellers und auf dessen Landing Page geleitet. Nachdem die Klägerin bei der Beklagten eine sog. Markenbeschwerde (sog. Take-Down-Antrag) erhoben hatte, löschte die Beklagte die Anzeige. Die Klägerin verfolgte jedoch gegen die Beklagte Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen gegen den Besteller der Anzeige weiter.

Mittels der Auskunftsansprüche begehrte die Klägerin

  • Namen und Anschrift des Bestellers,
  • Zeitpunkt, ab dem die Anzeige bei Google sichtbar war,
  • Anzahl der Klicks, mit welchen über die Anzeige zugängliche Internetseiten aufgerufen worden sind, sowie
  • der an die Beklagte gezahlte Preis der Anzeige.

Während des laufenden Verfahrens hat die Beklagte die Auskunft über Name und Anschrift des Bestellers erteilt. Im Hinblick auf die weitergehenden Auskunftsansprüche hat der BGH die Klage abgewiesen. Die diesbezüglich genannten Auskünfte stünden einem Markeninhaber gegen einen Plattformbetreiber nicht zu; Auskunftsansprüche beschränken sich auf Namen und Anschrift des Rechtsverletzers sowie die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG). Weitergehende Ansprüche als diejenigen, die in § 19 Abs. 3 MarkenG niedergelegten, stünden dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift entgegen. Gleiches gelte für den Preis der AdWords-Anzeige; dieser Preis betreffe nicht die Waren oder Dienstleistungen und sei daher nicht vom Auskunftsanspruch nach § 19 des MarkenG umfasst. 

Zur Begründung legte der BGH u.a. den korrespondierenden Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der EU-Markenrechtsrichtlinie unter Berücksichtigung diverser Amtssprachen aus. Auskunftsansprüchen gegen einen Dritten, d.h. den Betreiber einer Plattform, sind hier deutliche Grenzen gezogen. Dies ist vor dem Hintergrund der Relevanz des Internets für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kritisch: Zwar sollen solche Auskunftsansprüche gegen Schutzrechtsverletzungen der Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen dienen. Tatsächlich bestehen jedoch keine Auskunftsansprüche über den Erfolg, den der Rechtsverletzer über den von ihm gewählten Vertriebsweg, der AdWords-Anzeige, gewählt hat. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auf weitere Schutzrechtsarten erstreckt oder ob ggfls. der Gesetzgeber tätig wird.

Rechtsanwalt

Thomas Talian LL.M.

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Notvertretung für Ehegatten – Reform zum 01. Januar 2023 – General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin empfohlen

Was vielen Eheleuten nicht bewusst ist: Grundsätzlich gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht für erwachsene Personen, auch nicht für Eheleute. Dies bedeutet, dass Ehegatten nicht füreinander tätig werden dürfen, auch nicht wenn diese oder dieser aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht für sich selbst handeln und entscheiden kann. In diesen Fällen muss bei Gericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Dieses Risiko kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. Ab dem 01.01.2023 wird diese Folge nunmehr durch den neuen § 1358 BGB abgemildert, da diese Regelung eine Notvertretung für verheiratete Personen erlaubt. Sollten Ehegatten es versäumt haben, sich zu bevollmächtigen, kann der Ehegatte nunmehr zumindest für einen Zeitraum von 6 Monaten für Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge tätig werden und z.B. bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung stellen oder einen Heim- oder Pflegevertrag abschließen. Dies gilt aber nur für den begrenzten Umfang im Bereich der Gesundheitssorge und nur für 6 Monate. Es empfiehlt sich weiterhin, sich bezüglich der General- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beraten zu lassen.

Rechtsanwältin und Notarin
Dr. Eva Maria Klatt

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Änderung Nachweisgesetz führt zu Nachweispflicht von Arbeitgebern

Aufgrund einer Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) sind (alle) Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 gesetzlich dazu verpflichtet, neuen Mitarbeitern bei Arbeitsaufnahme neben dem Arbeitsvertrag einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Auf Altverträge, also solche die vor dem 01.08.2022 geschlossen worden sind, findet die Regelung dergestalt Anwendung, dass ein entsprechender Nachweis auf ein Verlangen des Arbeitnehmers hin grundsätzlich binnen 7 Tagen zu erteilen ist. Verstöße gegen das NachwG sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden.

Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung dieser Pflichten gerne und können Ihnen insbesondere ein Formular zur Verfügung stellen, das Sie in die Lage versetzt, den gesetzlichen Anforderungen des NachwG auf pragmatische und wenig aufwendige Weise gerecht zu werden.

Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Thorsten Schäckel

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Rechtsanwalt

Dr. Sebastian Van Den Bergh

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Rechtsanwältin

Jennifer Flören

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Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 22.03.2022 – Referentenentwurf zur Ausweitung der Möglichkeiten einer GmbH-Online-Gründung

Die Bundesregierung hat am 13.04.2022 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist eine Erweiterung zu den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021, das u.a. Online-Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022 ermöglicht. Mit dem Ergänzungsgesetz will der Gesetzgeber weitere Erleichterungen schaffen und hat hierzu einen Entwurf vorgelegt, der u.a. die nachfolgend beschriebenen Neuerungen enthält.

GmbH-Gründungen mit Sachwerten; Errichtung der Vollmacht mittels Videokommunikation
Im DiRUG ist bereits vorgesehen, dass ab August 2022 GmbH-Bargründungen online vorgenommen werden können. Das DiREG schlägt nun vor, auch die Errichtung von Gründungsvollmachten mittels Videokommunikation und Sachgründungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Ausgenommen hiervon sollen jedoch Sachgründungen unter Einbringung von solchen Sachwerten sein, die ihrerseits selbst beurkundungspflichtig sind (beispielsweise GmbH-Anteile oder Grundstücke).

Online-Gesellschafterbeschlüsse
Online können ab August im Rahmen der Gründung auch die dafür erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Nach dem DiREG sollen darüber hinaus zukünftig nicht nur diese, sondern auch Gesellschafterbeschlüsse, die die Änderung der Satzung einschließlich Kapitalmaßnahmen vorsehen, im Online-Verfahren erledigt werden können.

Ergänzung der Möglichkeiten bei Online-Beglaubigungen
Schließlich können nach Inkrafttreten des DiRUG künftig bereits Handelsregisteranmeldungen per Video notariell beglaubigt werden, sodass ein persönliches Erscheinen im Notariat nicht mehr erforderlich ist. Hiervon können aktuell jedoch nur Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen profitieren. Nach dem DiREG soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt sein, sondern allen Rechtsträgern offenstehen und damit auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.

Autorin

Rechtsanwältin

Dr. Simona Geuer

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Stärkung der Rechtssicherheit bei Umstrukturierungen

Fach-News

Stärkung der Rechtssicherheit bei Umstrukturierungen

Vergangene Woche hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes veröffentlicht, der die Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 in deutsches Recht umsetzen soll. Der Referentenentwurf soll die Grundlage für einen zuverlässigen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge schaffen. Daneben enthält der Referentenentwurf wichtige Neuerungen, die das nationale Umwandlungsrecht betreffen. Die Umwandlungsrichtlinie muss bis zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein rechtssicheres und europaweit kompatibles Verfahren eingeführt wird. Wichtiger Bestandteil ist dabei die Kommunikation der beteiligten Gesellschaftsregister untereinander. Diese soll digital vernetzt und einheitlich erfolgen.

Mit dem Referentenentwurf sind darüber hinaus eine Reihe von Änderungen und Vereinfachungen geplant, die das Spruchverfahren betreffen. Das Spruchverfahren steht künftig auch den Minderheitsgesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zur Verfügung. Gleichzeitig wird der zeitnahe Vollzug von Umwandlungsmaßnahmen dadurch gewährleistet, dass Anfechtungsklagen von Minderheitsgesellschaftern, die sich auf ein aus ihrer Sicht ungünstiges Umtauschverhältnis berufen, ausgeschlossen werden.

Der Entwurf enthält noch eine Reihe weiterer Neuerungen. So soll es beispielsweise bei Verschmelzungen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft möglich werden, künftig bei einem nicht angemessenen Umtauschverhältnis anstelle einer baren Zuzahlung die Unangemessenheit durch Gewährung zusätzlicher Aktien auszugleichen. Diese Neuerung schont die Liquidität der betreffenden Gesellschaften und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.

Schließlich werden Gesellschaftsgläubiger durch einen prozessual durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung geschützt. Die Rechte von Arbeitnehmern werden gestärkt, indem diese künftig einen Anspruch darauf haben, über grenzüberschreitende Umwandlungen ihres Unternehmens frühzeitig und umfassend informiert zu werden.

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Neuer Gesetzesentwurf zur Videokonferenztechnik im Zivilprozess

Der jüngste Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 21.11.2022 legt ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vor. Dieser hat zum Ziel, den dortigen Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern. Der Einsatz von Videokonferenztechnik sei Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz.

Infolge der Covid-19-Pandemie wurde bereits von der in § 128a ZPO geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Das BMJ ist der Ansicht, dass unabhängig von pandemischen Lagen der Einsatz von Videokonferenztechnik wichtiger Bestandteil der Verfahrensgestaltung bleiben wird. So würde die Leistungsfähigkeit der Justiz durch schnellere, kostengünstigere, ressourcenschonendere und nachhaltigere Verfahrensführung gestärkt. Über die bereits existierenden Möglichkeiten hinaus sollen durch das neue Gesetz weitere zivilprozessuale Verfahrenssituationen im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden können und die physische Präsenz entbehrlich machen. Auch sollen Aufzeichnungsmöglichkeiten die Protokollaufzeichnung erleichtern und die audiovisuelle Dokumentation – insbesondere bei Beweisaufnahmen – verbessern.

Der Entwurf beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:

  • Das Gericht kann die Videoverhandlung initiativ anordnen (im Gegensatz zur bislang lediglich möglichen Antragstellung durch die Prozessbeteiligten);
  • Eine Partei kann im Falle einer angeordneten Videoverhandlung den Antrag stellen, nicht per Video teilnehmen zu müssen. So soll sichergestellt werden, dass kein Beteiligter des Verfahrens zur Teilnahme an einer Videoverhandlung gezwungen werden kann. Dies würde dazu führen, dass nur diese Partei im Gericht anwesend sein müsste;
  • Der Entwurf sieht vor, dass das Ermessen des Gerichts bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung reduziert wird und bei Ablehnung einer Videoverhandlung durch das Gericht eine Begründungspflicht besteht (begründeter anfechtbarer Beschluss);
  • Selbst das Gericht kann per Bild- und Tonübertragung nach dem Entwurf virtuell an der Verhandlung teilnehmen und muss sich nicht mehr – wie bisher – physisch im Gerichtssaal aufhalten. Durch eine öffentliche Übertragung in einem frei zugänglichem Raum soll der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden;
  • Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die Videoverhandlung audiovisuell aufzuzeichnen. Hierbei wird auf die Vorschrift zur vorläufigen Protokollaufzeichnung verwiesen: die visuelle Aufzeichnung kann als Ersatz für Diktiergeräte zur Erstellung des Protokolls verwendet werden;
  • Darüber hinaus sollen künftig Erklärungen und Anträge zu Protokoll im Rahmen einer virtuellen Rechtsantragsstelle per Videocall abgegeben werden können. Sogar Urkundsbeamte müssten sich dafür nicht mehr im Gericht aufhalten. Die Stellung von Beratungs- und Prozesskostenhilfeanträgen würde dadurch erleichtert.

Zur Vermeidung eines Konflikts mit EU-Recht soll der Entwurf jedoch nur Videoverhandlungen umfassen, soweit sich alle Beteiligten im Inland aufhalten. Im Einzelnen obliegt die technische und organisatorische Ausgestaltung des Entwurfs weitestgehend den Ländern, was bei Verfahren, in denen die Beteiligten länderübergreifend vertreten sind, allein schon in technischer Hinsicht spannend werden könnte. Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände versendet, die bis zum 13. Januar Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen.

Autorin

Rechtsanwältin
Dr. Simona Geuer

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LAG Köln: Das Absenden einer E-Mail allein ist kein Beweis für ihren Zugang

In dem für die alltägliche Praxis sehr relevanten Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 11.02.2022, dass der Absender einer E-Mail beweisen muss, dass diese dem Empfänger zugegangen ist. Es werde insbesondere keine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises dadurch ausgelöst, dass der Versender nach dem Absenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten habe. Dies begründete das Gericht damit, dass es auch bei der digitalen Versendung ein Risiko gäbe, dass eine E-Mail nicht ankommt. Da der Absender die Art des Versands auswählt, könne dieses Risiko nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Um den Zugang sicherzustellen, habe der Absender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern.

Praxishinweis: Bei wichtigen Erklärungen, die in Textform abgegeben werden können und per E-Mail versandt werden, empfiehlt es sich, diese E-Mails mit einer Lesebestätigung zu versehen. Nur so kann der Zeitpunkt des Zugangs zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Stephan Kessen LL.M.

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Kaya Ricken, Rechtsreferendarin

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Kaufrechtsreform 2022 – digitales Update

Am 01.01.2022 finden zwei europäische Richtlinien (Die Warenkaufrichtlinie (WKRL – (EU) 2019/711)) und die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (dID-Richtlinie) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und führen zu wesentlichen Änderungen des Kaufrechts. Neben einem neuen Sachmangelbegriff definiert der Gesetzgeber einen neuen Vertragstypus, der das Recht digitaler Produkte regelt. Der Zweck der Richtlinien liegt dabei in der Schaffung eines höheren Verbraucherschutzniveaus. Die Neuregelungen haben für Händler zur Folge, dass sie ihre Bestellvorgänge und Rechtstexte anpassen müssen.

Neue Voraussetzungen der Mangelfreiheit
Der Begriff des Sachmangels wird im Gesetz neu definiert. Zur Bestimmung eines Sachmangels sind nicht mehr nur subjektive, sondern nun auch objektive (branchenübliche) Kriterien der Kaufsache heranzuziehen. Die Kaufsache muss kumulativ die subjektiven und objektiven Anforderungen erfüllen, was insbesondere Auswirkungen auf die sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung hat. Eine Sache kann mangelhaft sein, obwohl sie die Beschaffenheit aufweist, die die Parteien vereinbart haben. Der Vorrang der individuellen Vereinbarung zwischen den Verkaufsparteien greift in Zukunft nicht mehr, was insbesondere beim Verkauf gebrauchter Waren zu beachten ist. Zudem kann die Einhaltung von Montageanforderungen für die Mangelfreiheit von Bedeutung sein. Sowohl im stationären als auch im Online-Handel müssen Rechtstexte, Produktbeschreibungen und Bestellvorgänge nun den neuen Anforderungen entsprechen.

Verlängerung von Fristen
Des Weiteren verlängert sich zugunsten von Verbrauchern die Frist für die Beweislastumkehr bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Gefahrübergang von sechs Monaten auf ein Jahr. Auch ändert sich, dass, sofern sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist zeigt, die diesbezüglichen Mängelgewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Auftreten verjähren. Virulent wird diese Änderung für Mängel, die sich erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist bemerkbar machen. Regressansprüche des Händlers gegen seinen Lieferanten verjähren weiterhin zwei Jahre ab Ablieferung. Zum Schutz des Letztverkäufers hat dieser jedoch bis zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche gegenüber seinem Endkunden Zeit, seine Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

Voraussetzungen für Nacherfüllung; Garantien
Darüber hinaus ist ein explizites Nacherfüllungsverlangen nicht mehr erforderlich, sondern der Verbraucher muss den Unternehmer lediglich über einen bestehenden Mangel in Kenntnis setzen. Zudem führt die Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss bei Verbrauchsgüterkäufen nicht länger zum Ausschluss der Rechte des Käufers.

Neu ist auch, dass ausdrückliche Garantieerklärungen Verbrauchern künftig unaufgefordert auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen.

Digitalisierung im Kaufrecht
Unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp werden kaufrechtsähnliche Regelungen für alle Verträge über digitale Produkte – als Überbegriff für digitale Inhalte (z.B. Musik-, Audio-, Videodateien, PC-Programme) und Dienstleistungen (z.B. Datenbanken, Plattformen, Messengerdienste) – Bestandteil des BGB, § 327 BGB n.F.

Das Kaufrecht unterscheidet nun zwischen digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und klassisch analogen Waren. Im Verbrauchsgüterkaufrecht findet im Hinblick auf Waren, die zwar digitale Produkte enthalten oder mit solchen verbunden sind, aber auch ohne diese ihre Funktion erfüllen, das klassische Kaufrecht und für die digitalen Produkte gesondert das Recht der Verträge über digitale Produkte in § 327ff. BGB n.F. Anwendung.

Die neuen Regelungen nehmen Unternehmer in die Pflicht, Verbraucher sowohl nach dem Verkauf von Waren mit digitalen Elementen als auch von digitalen Produkten über anstehende Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen (§§ 475b ff. BGB n.F., § 327f BGB). Als Zeitraum für diese Aktualisierungspflicht beschreibt § 475 b Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F. wenig konkret den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“. Kommt ein Händler dieser Aktualisierungspflicht nicht nach, findet das Gewährleistungsrecht Anwendung.

Autorin

Rechtsanwältin

Dr. Simona Geuer

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Die Digitalisierung schreitet voran: Online-Gründung einer GmbH wird ab August 2022 möglich sein

Nachdem Mitte 2019 die europäische Digitalisierungsrichtlinie (DigiRL) verabschiedet wurde, hat die deutsche Gesetzgebung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wesentliche Teile der DigiRL in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen des DiRUG treten größtenteils am 01.08.2022 in Kraft. Neben der Online-Gründung einer GmbH sieht das DiRUG weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen vor.

Die Digitalisierungsrichtlinie verfolgt das übergeordnete Ziel, den Einsatz digitaler Instrumente zu unterstützen und grenzüberschreitendes Handeln innerhalb der EU zu vereinfachen. Insbesondere sollen im Gesellschaftsrecht die grenzüberschreitende Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen erleichtert werden. Ziel der Bestrebungen ist es, die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu reduzieren. Gleichzeitig sollen dabei die etablierten Grundsätze und Prinzipien des nationalen Handels- und Gesellschaftsrechts gewahrt werden.

Grundlage für die Online-Gründung der GmbH wird ein von der Bundesnotarkammer zu betreibendes Videokommunikationssystem sein. Dieses System soll eine verlässliche Identifizierung durch die Notariate mittels eID, den Beurkundungsprozess selbst und das Erstellen einer beweissichernden öffentlichen Urkunde unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen ermöglichen. Die Einreichung der Registeranmeldungen zum Handelsregister erfolgt bereits nach geltendem Recht ausschließlich elektronisch. Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister soll sodann innerhalb von fünf bzw. zehn Tagen erfolgen, je nachdem ob die Gründenden sich für eine Mustersatzung oder die Ausgestaltung einer individuellen Satzung entscheiden.

Neben der Online-Beurkundung wird auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen im Wege der Videokommunikation ermöglicht. Die Online-Beglaubigung eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft sowie die Eintragung von Zweigniederlassungen vollständig online zu erledigen. Diese Möglichkeit wird (zunächst) jedoch nur für deutsche Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleute zur Verfügung stehen.

Autoren

Rechtsanwältin und Notarin

Dr. Charlotte Weber

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Kaya Ricken, Rechtsreferendarin

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Keine (zwingende) Nachgewährung von Urlaub bei behördlich angeordneter Quarantäne trotz Corona-Infektion

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 07.07.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21) klargestellt, dass eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG nur dann in Betracht kommt, wenn die Arbeitsunfähigkeit der/des Betroffenen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

Eine Arbeitnehmerin hat geklagt, nachdem sich ihr Arbeitgeber geweigert hatte, ihr Urlaubstage gutzuschreiben. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war, dass sich die Arbeitnehmerin während ihres Erholungsurlaubes mit COVID-19 infiziert hatte und sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben musste. Die COVID-19-Infektion der Arbeitnehmerin verlief symptomlos. Nach ihrer Rückkehr forderte sie ihren Arbeitgeber auf, ihr die von der Quarantäne betroffenen Urlaubstage gutzuschreiben. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass die Arbeitnehmerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Es hat klargestellt, dass es für den Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG zwingend eines ärztlichen Zeugnisses bedarf. Grund hierfür sei, dass eine COVID-19-Infektion nicht zwangsläufig die Arbeitsunfähigkeit der/des Betroffenen zur Folge habe. Vielmehr könne im Einzelfall auch die Fortsetzung der Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund sei die Erholung der/des Betroffenen trotz einer COVID-19-Infektion nicht generell ausgeschlossen. Zudem beruhe die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Falle eines symptomlosen Infektionsverlaufs nicht auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Erkrankung sei in diesem Fall auch nicht alleinige Ursache der Leistungsunfähigkeit, weshalb ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs gem. § 9 BUrlG nicht bestehe.

Rechtsanwältin

Jennifer Flören

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Maximilian Witzel, Rechtsreferendar

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